Zum Inhalt springen

Satzung

Satzung der Singakademie Cottbus e.V.  – Auszug –

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen ”Singakademie Cottbus e. V.” – im folgenden Singakademie genannt – und hat seinen Sitz in Cottbus. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Singakademie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.

§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere  durch die Pflege von wertvollem Chorgesang und Instrumentalmusik aus Vergangenheit und Gegenwart in Aufführungen mit künstlerischem Anspruch. Die Singakademie fühlt sich auch der Pflege des a capella Chorgesangs verpflichtet. Damit ist das Bemühen um die Weiterführung sängerischer Traditionen in der Niederlausitz und den guten Ruf von Cottbus als Stadt mit musischem Klima und kultureller Atmosphäre verbunden.

Die Singakademie verwirklicht ihre Zwecke durch den Sinfonischen Chor und den Kammerchor.

Die Singakademie verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch regelmäßige Proben,  Intensivproben an Samstagen und Wochenenden und mindestens halbjährliche Konzerte.

Das Profil der Singakademie wird hauptsächlich durch ein Repertoire von chorsinfonischen Werken bestimmt. Die Singakademie wirkt eng mit dem Staatstheater Cottbus zusammen.

Die Singakademie ist bemüht, ihre regionale Ausstrahlung zu erhöhen und strebt überregionales Wirken an. Sie pflegt die gesellige Gemeinschaft ihrer Mitglieder.

Unterstützt werden die aktiven Sängerinnen und Sänger dabei durch die fördernden Mitglieder.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks werden aus den Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Eintrittsgeldern, Spenden und öffentlichen Zuwendungen aufgebracht.

§3
Mitgliedschaft in einem Vereinsverband

Die Singakademie ist Mitglied des Verbandes Deutscher KonzertChöre e. V.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Aktives Mitglied kann werden, wer eine geeignete Stimmveranlagung besitzt, bereit und in der Lage ist, an den Proben regelmäßig teilzunehmen, an den geplanten Konzerten mitzuwirken, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten, sich in die Chorgemeinschaft einzubringen und die Satzung anerkennt.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck außerhalb der aktiven Mitwirkung in den Chören unterstützt.

Der Chorleiter oder eine von ihm beauftragte Person befindet über die stimmliche Eingliederung des Bewerbers in den Sinfonischen Chor bzw. Kammerchor der Singakademie und die Zuweisung in eine der Stimmgruppen.

Der Bewerber wird nach einer in der Regel drei Monate währenden Probezeit als aktives Mitglied in die Singakademie aufgenommen, wenn im Ergebnis einer Stimmüberprüfung seine Eignung festgestellt wurde und der Vorstand die schriftliche Beitrittserklärung entgegengenommen hat.

Die fördernde Mitgliedschaft bedarf nur der schriftlichen Eintrittserklärung.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben. Nach eingegangenem Vorschlag und Prüfung durch den Vorstand erfolgt die Ernennung durch die Mitgliederversammlung.

….

§8
Chorleitung, Probentätigkeit und Konzertplanung

Die künstlerische Leitung, die Festlegung der Probentermine und die Konzertplanung werden in Zusammenarbeit mit dem Staatstheater Cottbus geregelt.

§9
Organe des Vereins

Organe der Singakademie sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie die Geschäftsführung, soweit eine solche eingesetzt wird.

§10
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem  fördernden Mitglied, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Notenwart, dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und den Beisitzern. Beisitzer sind die Vertreter der Stimmgruppen (Sopran, Alt, Tenor, Bass) und der Vertreter des Kammerchores.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind,  jeder für sich allein, vertretungsberechtigt.
….

Cottbus, 14.03.2016